Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
 
Allgemeine Bestimmungen

 

Die nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen gelten grundsätzlich für alle Leistungen von der SHB Swiss, soweit nicht in Teil B für einzelne Vertragstypen besondere Bestimmungen gelten.

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma SHB Swiss, Biberstrasse 7, 8240 Thayngen, (im folgenden SHB Swiss genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der SHB Swiss und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die SHB Swiss GmbH. (3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, insbesondere Rezepturen und Designs, behält sich die SHB Swiss ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von der SHB Swiss Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

(1) Angebote von der SHB Swiss sind unverbindlich und freibleibend.

 

(2) Die Angebote unabhängig von der Form werden mit Bezug auf diese gültigen AGB erstellt. Grundsätzlich ist der Inverkehrbringer für die Auslobung der angebotenen Produkte, Produktargumentation, Beschreibung, MHD oder HNÖ unter Berücksichtung der aktuell gültigen KVO verantwortlich. Sicherheitsbewertungen sowie Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen sind in den Produktpreisen nicht enthalten. Für diese Leistung wird ein kompetenter Partner empfohlen kann jedoch von der SHB Swiss GmbH als zusätzliche Dienstleistung durchgeführt werden sofern der Auftraggeber dies schriftlich in Auftrag gibt. (siehe auch Teil B § 1 (5) )

(3) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung von der SHB Swiss. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Rechnung von der SHB Swiss ersetzt werden.

(4) Alle die Waren betreffenden Produktmuster, Inhaltsstoffe, Düfte, Farben, Viskositäten, Maße, Gewichte und sonstigen Produkt- und Leistungsdaten, Abbildungen und Zeichnungen für Verpackungen, Werbeschriften und Onlinedarstellungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(5) Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung und Eigenschaften von Produkt und Verpackung im Sinne des Abs. 3 bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von der SHB Swiss für den Besteller zumutbar ist.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die SHB Swiss an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von der SHB Swiss genannten Preise.

 

(2) Die Preise von der SHB Swiss verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ab dem Firmensitz von der SHB Swiss.

(3) Rechnungen von der SHB Swiss sind mangels abweichender Vereinbarung spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

(4) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.

(5) Verzugszinsen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Unternehmern behält sich die SHB Swiss vor, im Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.

§ 4 Lieferung

 

(1) Sofern keine Lieferfristen vereinbart sind, behält sich die SHB Swiss Lieferfristen bis zu drei Monaten vor. Liefertermine oder Fristen die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

 

(2) Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese frühestens mit Absendung der Auftragsbestätigung nach§ 2 Abs. 2.

(3) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von der SHB Swiss setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Liefert der Besteller von ihm beizustellende Stoffe und Vorprodukte, von ihm zu beschaffende Unterlagen, Muster, Genehmigungen oder Freigaben verspätet, so ist die SHB Swiss berechtigt, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Produktionsplanung einen neuen Liefertermin und/oder eine neue Lieferfrist zu bestimmen. Die SHB Swiss wird den Besteller hierüber informieren.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von der SHB Swiss liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der SHB Swiss nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von der SHB Swiss werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen baldmöglichst mitgeteilt.

(5) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Hat die SHB Swiss zur Erfüllung des Vertrages ein Deckungsgeschäft mit einem Unterlieferanten abgeschlossen und kommt dieser seiner Lieferungsverpflichtung nicht nach, ist die SHB Swiss zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

(6) Die SHB Swiss ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller unzumutbar.

(7) Falls die SHB Swiss in Lieferverzug gerät, so kann der Besteller Schadenersatz- und Rücktrittsforderungen nur geltend machen, wenn er der SHB Swiss eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.

(8) Im Übrigen wird im Falle der Leistungsverzögerung die Haftung von der SHB Swiss für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

(9) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Lagerkosten in Höhe von monatlich 0,5% des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

(10) Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, so ist die SHB Swiss berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letztem Fall ist die SHB Swiss berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatzanspruch in Höhe von 50% des Verkaufspreises geltend zu machen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§ 5 Versand, Versicherung

 

(1) Verladung und Versand erfolgen durch die SHB Swiss, jedoch auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe an den Besteller, Spediteur, Frachtführer oder dgl., spätestens jedoch bei Verlassen der Firma SHB Swiss, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn die Versendung der Ware innerhalb des gleichen Ortes erfolgt oder wenn sie mit eigenen Fahrzeugen von der SHB Swiss erfolgt. Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportweges sowie zweckentsprechende Verpackung werden von der SHB Swiss mit der gebotenen Sorgfalt, aber ohne Haftung vorgenommen.

 

(2) Zur Transportversicherung sind die SHB Swiss nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt der Besteller.

(3) Die Lieferung erfolgt an die sich aus der Auftragserteilung ergebende Anschrift des Bestellers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Die SHB Swiss behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

 

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die SHB Swiss zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die SHB Swiss gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch die SHB Swiss erklärt wird.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der SHB Swiss jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des zwischen der SHB Swiss und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich MwSt.) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von der SHB Swiss, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich die SHB Swiss, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller nicht im Zahlungsverzug ist. Im Zahlungsverzug des Bestellers kann die SHB Swiss verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für die SHB Swiss vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit fremden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die SHB Swiss das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.

(6) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller die SHB Swiss unverzüglich zu benachrichtigen und alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von der SHB Swiss erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte sowie Dritte sind auf das Eigentum von der SHB Swiss hinzuweisen.

(7) Die SHB Swiss verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung

 

(1) Die Gewährleistungsfrist wird auf ein Jahr begrenzt.

 

(2) Nach Wahl von der SHB Swiss erfolgt im Falle der Mangelhaftigkeit Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kann die SHB Swiss die der Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, kann der Besteller nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(3) Die SHB Swiss übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die durch eine vom Besteller gelieferte Formulation oder Rezeptur verursacht werden.

(4) Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

§ 9 (Unmöglichkeit, Vertragsanpassung) und § 10 (Sonstige Haftung) bleiben jedoch unberührt.

(5) Eine Übernahme von Garantien für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes oder dessen Haltbarkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht eine ausdrückliche schriftliche Erklärung von der SHB Swiss abgegeben wird. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon jedoch unberührt. Die SHB Swiss gibt weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller/Subunternehmer in vollem Umfang an den Besteller weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

(6) Wenn nicht der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung von der SHB Swiss widerlegt, dass die Produkte vom Besteller nicht richtig verpackt, gelagert, umgefüllt oder verarbeitet worden seien, entfällt jede Gewährleistung

(7) Der Besteller muss die offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Lieferung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der SHB Swiss unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Liefergegenstand oder der schadhafte Teil der Lieferung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach rechtzeitiger Rüge des Mangels an die SHB Swiss zur Prüfung zu übersenden. Der Besteller hat dabei eine möglichst detaillierte Beschreibung der Fehlersymptome schriftlich zu übermitteln. Die Kosten einer ordnungsgemäßen Versendung trägt die SHB Swiss, sofern sich nicht die Beanstandung als unberechtigt erweist. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die durchentstandenen Kosten dem Besteller zu den jeweils gültigen Servicepreisen von der SHB Swiss in Rechnung gestellt.

 

§ 8 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Marken

 

 

(1) Von der SHB Swiss entwickelte und/oder vorgegebene Formulationen und Rezepturen dürfen vom Besteller nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung außerhalb der Vertragsbeziehung mit der SHB Swiss verwendet werden.

 

(2) Soweit die SHB Swiss im Rahmen der Auftragserfüllung eigene gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente), Urheberrechte oder Marken nutzt, wird dem Besteller hinsichtlich der vertragsgemäß gelieferten Produkte eine zeitlich und räumlich unbeschränkte Vertriebslizenz eingeräumt, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Weitere Nutzungsrechte bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

(3) Die SHB Swiss wird den Besteller und dessen Abnehmer in den Fällen des Abs. 2 wegen Ansprüchen Dritter aus Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder Marken freistellen, es sei denn, der Besteller hat die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten. Die Freistellungsverpflichtung ist der Summe nach auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass die SHB Swiss die Führung von Rechtsstreiten wegen der Rechtsverletzung überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der vertraggegenständlichen Herstellung und Überlassung der Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist. (5) Die SHB Swiss hat wahlweise das Recht, sich von Verpflichtungen nach Abs. 3 dadurch zu befreien, dass entweder die erforderlichen Lizenzen beschafft werden oder dem Besteller ein geänderter Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung gestellt werden, die im Falle des Austauschs den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 8 a Gemeinsame Entwicklungen

 

(1) Wenn die Vertragspartner im Rahmen der Zusammenarbeit gemeinsam Produkte entwickeln, die als Patent- oder Gebrauchsmuster schützbar sind, gelten die nachfolgenden Absätze 2 bis 4.

 

(2) Wünscht einer der Vertragspartner die Anmeldung einer Erfindung als Patent- oder Gebrauchsmuster, so teilt er dies dem anderen Teil unter genauer Angabe der näheren Bedingungen mit. Möchte sich der andere Vertragspartner an der Anmeldung beteiligen, so wird die Erfindung gemeinsam angemeldet; die Kosten der Anmeldung und Erhaltung der Schutzrechte werden hälftig geteilt. Der Besteller beauftragt und bevollmächtigt die SHB Swiss für diesen Fall zu allen Rechtsgeschäften und Maßnahmen, die für die Anmeldung des Schutzrechtes und die Rechtserhaltung erforderlich sind.

(3) Ist der andere Vertragspartner an einer Anmeldung nicht interessiert, so ist der vorschlagende Vertragspartner berechtigt, die Erfindung gleichwohl für sich alleine im eigenen Namen und für eigene Rechnung anzumelden. (4) Wenn und soweit sich aus Verträgen zwischen den Vertragspartnern Nutzungsrechte ergeben, können Ansprüche aus den nach vorstehenden Absätzen erteilten Schutzrechten wechselseitig nicht geltend gemacht werden.

§ 9 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

 

(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, beschränken sich Schadenersatzansprüche des Bestellers neben oder statt der Leistung auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Leistung nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen der Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

 

(2) Soweit unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 4 Abs. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder sich auf den Betrieb von der SHB Swiss erheblich auswirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist, kann die SHB Swiss vom Vertrag zurücktreten.

(3) Die SHB Swiss kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn sich das vom Besteller vorgegebene Entwicklungs- oder Planungsziel als wirtschaftlich nicht erreichbar oder als unmöglich erweist. In diesem Fall wird die SHB Swiss dem Besteller die bis dahin entstanden Kosten, Zug um Zug gegen Herausgabe der vorliegenden Ergebnisse in Rechnung stellen.

§ 10 Sonstige Haftung

 

(1) Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

(2) Die SHB Swiss haftet insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn der Besteller hat eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt. (3) Bei umfangreichen Entwicklungs-, Konstruktions-, Planungs- oder Dokumentationsaufträgen schließt die SHB Swiss GmbH eine gesonderte Haftpflichtversicherung ab, deren Vertragssumme das typische Schadensrisiko des Auftrages abdeckt. Der Vertragspartner wird auf den Abschluss einer solchen Versicherung hingewiesen. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung von der SHB Swiss auf die Höhe des Anspruchs, der die SHB Swiss gegen den Versicherer zusteht. Soweit der Besteller im Einzelfall eine höhere Haftungssumme wünscht, kann der Versicherungsumfang auf Kosten des Bestellers entsprechend erhöht werden.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

(1) Erfüllungsort ist CH-Schaffhausen.

 

(2) Der Gerichtsstand ist Schaffhausen , sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist die SHB Swiss auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

(3) Es gilt ausschließlich Schweizer Obligationenrecht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. (4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Teil B

Besondere Bestimmungen für einzelne Vertragsleistungen

 

I. Lohnherstellung

 
§ 1 Vertragsgegenstand

 

(1) Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Leistungserbringung im Wege der Lohnherstellung.

 

(2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die SHB Swiss nicht als Hersteller des betreffenden Produktes handelt sondern nur die Funktion des Lohnherstellers übernimmt. Insoweit treffen den Besteller sämtliche Pflichten, die mit seiner Eigenschaft als Hersteller verbunden sind. Hierzu gehören insbesondere alle sich aus der Kosmetikverordnung, dem Lebensmittel- und Bedarfgegenständegesetz und anderen einschlägigen Regelwerken ergebenden Pflichten, soweit sich nicht aus der Natur des Lohnherstellungsauftrages zwingend ergibt, dass einzelne Pflichten dem Lohnhersteller obliegen. Unberührt bleiben Pflichten, die das Gesetz unmittelbar auch dem bloßen Lohnfertiger auferlegt.

(3) Die Fertigung durch die SHB Swiss orientiert sich an den Vorgaben des Bestellers. Die zur Verfügung gestellten Ausgangsstoffe werden lediglich auf ihre Identität, nicht aber auf ihre Qualität, Reinheit oder chemische Zusammensetzung untersucht, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(4) Der Besteller hat die Herstellungsvorschriften in unmissverständlicher Form schriftlich bekannt zu geben. Birgt die Verarbeitung der beigestellten Ausgangsstoffe besondere Risiken, so hat der Besteller ein zugehöriges Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.

(5) Die SHB Swiss ist nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung verpflichtet, für den Besteller Prüfungs- und/oder Dokumentationsaufgabenetwa nach der Kosmetikverordnung zu erfüllen, die für das Inverkehrbringen der Waren gesetzlich erforderlich sind. Soweit solche Leistungen erbracht werden, sind sie gesondert zu vergüten (siehe auch Teil A § 2

(2). Die Angebote unabhängig von der Form werden mit Bezug auf diese gültigen AGB erstellt. Grundsätzlich ist der Inverkehrbringer für die Auslobung der angebotenen Produkte, Produktargumentation, Beschreibung, MHD oder HNÖ unter Berücksichtung der aktuell gültigen KVO verantwortlich. Sicherheitsbewertungen sowie Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen sind in den Produktpreisen nicht enthalten. Für diese Leistung wird ein kompetenter Partner empfohlen kann jedoch von der SHB Swiss als zusätzliche Dienstleistung durchgeführt werden sofern der Auftraggeber dies schriftlich in Auftrag gibt

§ 2 Qualitätssicherung Gewährleistung, Haftung

 

(1) Wenn und soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, überlässt der Besteller der SHB Swiss, soweit vorhanden, die Rezepturen und Formulationen für die vertragsgegenständlichen Produkte sowie entsprechende Produktproben. Der Besteller versichert, dass diese Produktproben den Rezepturen und Formulationen und etwa sonst einzelvertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Die SHB Swiss fertigt sodann eine Produktionsprobe, die vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber abzunehmen ist. Diese Produktionsprobe ist für etwaige Gewährleistungsansprüche des Bestellers maßgeblich.

 

(2) Die SHB Swiss ist insbesondere nicht für die Eigenschaften oder die Wirksamkeit der im Auftrag des Bestellers hergestellten Produkte verantwortlich.

(3) Geringfügige Abweichungen von den Vorgaben des Bestellers stellen keine gewährleistungspflichtigen Fehler dar, soweit Eigenschaften oder Wirksamkeit des Produktes hierdurch nicht nachteilig verändert werden.

(4) Der Besteller ist im Hinblick auf die von ihm erfolgten Vorgaben für die Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der Kosmetikverordnung und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen verantwortlich. Soweit sich im Laufe der Vertragsbeziehung ein vom Besteller zu verantwortender Verstoß herausstellt, sind Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche insoweit ausgeschlossen. Die SHB Swiss haftet nicht für die Zulässigkeit der Herstellung und des Vertriebes der in Lohnherstellung gefertigten Waren sowie für die Folgen ihrer Anwendung, es sei denn, dass die Beachtung bestimmter Herstellungs- und Kontrollvorschriften in schriftlicher Form übernommen wurde oder sich aus dem Gesetz mit unmittelbarer Wirkung auch für den Lohnfertiger ergibt.

(5) Erfolgen behördliche Eingriffe aus Gründen, die die SHB Swiss nicht zu vertreten hat, so hat der Besteller der SHB Swiss GmbH die insoweit entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Weitere Ansprüche von der SHB Swiss bleiben unberührt. (6) Soweit die SHB Swiss durch Dritte etwa aufgrund des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen wird, erfolgt grundsätzlich eine Freistellung durch den Besteller. Die internen Regelungen über Gewährleistung und Haftung bleiben hiervon unberührt

II. Entwicklung

 
§ 1 Vertragsgegenstand

 

(1) Gegenstand der Entwicklungs-, Konstruktions-, Planungs- und Dokumentationsaufträge ist die vereinbarte Dienstleistung, nicht ein Erfolg. Der Besteller trägt das Risiko der Durchführbarkeit. Die SHB Swiss führt die Aufträge im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit der größtmöglichen Sorgfalt und nach den im Auftrag festgelegten Zielvorgaben des Bestellers aus.

 

(2) Die zur Auftragsausführung an die SHB Swiss übergebenen Unterlagen des Bestellers werden ausschließlich den mit der Ausführung betrauten Personen zugänglich gemacht; Kenntnisse über die Geschäftsangelegenheiten werden geheim gehalten. Nach Beendigung des Auftrages werden alle zur Verfügung gestellten Unterlagen an den Besteller herausgegeben.

(3) An sämtlichen Unterlagen und Informationen, die im Rahmen des Auftrages an den Besteller weitergegeben werden, behält sich die SHB Swiss die Urheber- und Eigentumsrechte bis zur Vollzahlung des Preises vor.

§ 2 Preise

 

(1) Es gelten – soweit in der Auftragsbestätigung nicht gesondert ausgeführt - grundsätzlich die in der Preisliste von der SHB Swiss aufgeführten Stundensätze. Die SHB Swiss rechnet die erbrachten Leistungen monatlich oder nach Abschluss geschlossener Projekte ab.

 

(2) Für komplette, in sich geschlossene Aufträge kann ein Festpreis vereinbart werden. Soweit dies nicht ausdrücklich erfolgt, verstehen sich die von der SHB Swiss angegebenen Kostenvoranschläge, dort insbesondere die für die Durchführung angegebenen Zeiträume, lediglich als Richtwerte. Diese werden nach dem vermuteten Arbeitsaufwand und dem erwarteten Ergebnis kalkuliert. Soweit sich der Aufwand entgegen der Erwartung erhöht, ist die SHB Swiss berechtigt, eine entsprechend höhere Vergütung zu verlangen.

§ 3 Vertragsabwicklung Dienstleistung

 

(1) Soweit die Parteien – wie im Regelfall bei Entwicklungsaufträgen – einen Dienstvertrag schließen, kann dieser von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

 

(2) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der SHB Swiss GmbH angebotenen Leistungen in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist die SHB Swiss berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Unabhängig hiervon kann die SHB Swiss Schadenersatz für die durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen verlangen.

(3) Im Falle der Kündigung nach Abs. 2 ist die SHB Swiss berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatzanspruch in Höhe der nach dem Vertrage durchschnittlich für einen Monat geschuldeten Vergütung geltend zu machen. Soweit der Durchschnitt aus Vergangenheitswerten nicht ableitbar ist, darf die SHB Swiss diesen prospektiv nach billigem Ermessen schätzen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

(4) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gewährleistung finden insoweit keine Anwendung, als Ansprüche auf Rücktritt und Minderung ausgeschlossen sind. Die Vorschriften über die Haftung bleiben unberührt.

§ 4 Abwicklung von Werkleistungen

 

(1) Soweit die Parteien im Einzelfall eine Werkleistung vereinbaren, kann der Besteller den Auftrag jederzeit kündigen. In diesem Fall ist die SHB Swiss berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus kann die restliche vereinbarte Gesamtvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangt werden. Die SHB Swiss GmbH ist insoweit berechtigt, die ersparten Aufwendungen pauschal mit 40% des verbleibenden restlichen Auftragswertes als Abzugsposition anzusetzen.

 

(2) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unbeschadet.

(3) Eine Abnahme findet nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung statt. Nach Terminsabsprache mit dem Besteller wird sie in einem von der SHB Swiss zu bezeichnenden Betrieb durchgeführt. Mit der schriftlichen Abnahmeaufforderung gelten vereinbarte Liefertermine als eingehalten.

(4) Der Besteller ist verpflichtet, das Vertragsprodukt abzunehmen, soweit es nicht mit erheblichen Mängeln behaftet ist. Die Abnahmefrist beträgt zwei Wochen nach Zugang der Abnahmeaufforderung.

(5) Es gelten im Übrigen die allgemeinen Gewährleistungsregeln.